Artikel 29 SVA-Israel
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1975 |
Version | 001.00 |
(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Sie unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften.
(2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit Verbindungsstellen eingerichtet. Diese sind
in der Bundesrepublik Deutschland
für die Krankenversicherung
der Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-Bad Godesberg,
für die Unfallversicherung
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V.,
Bonn,
für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf,
für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum,
für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken;
in dem Staat Israel
die Nationalversicherungsanstalt.