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Artikel 25 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00

(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 be­zeichneten Rechtsvorschriften einer in Artikel 23 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwen­dung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.

Zusatzinformationen