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Artikel 18 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 17 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.

Zusatzinformationen