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Artikel 17 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00

(1) Hat ein Träger des einen Vertragsstaates einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates Sachleistungen zu gewähren, so sind sie unbeschadet des Absatzes 3

in der Bundesrepublik Deutschland

von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,

in dem Staat Israel

von der Nationalversicherungsanstalt

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Ist nach Absatz 1 Berufshilfe zu gewähren, so wird sie vom Träger der Unfallversicherung im Gebiet des Aufenthaltsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht. Zuständig ist der Träger der Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu entscheiden wäre.

(4) An Stelle des in Absatz 1 genannten Trägers kann der in Absatz 3 Satz 2 genannte Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.

(5) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden außer in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefährden.

(6) Artikel 13 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente, Abfindungen, Pflegegeld und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers von dem in Absatz 1 genannten Träger ausgezahlt.

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