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Artikel 16 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00

(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt in bezug auf die Sachleistungen für eine Person, die während der Heilbehandlung den Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthaltes vorher zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann nur wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.

Zusatzinformationen