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Artikel 1 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1.

„Gebiet"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

in bezug auf den Staat Israel;

das Gebiet des Staates Israel;

2.

„Staatsangehöriger"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

in bezug auf den Staat Israel

einen israelischen Staatsbürger;

3.

„Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeich­neten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

4.

„zuständige Behörde"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,

in bezug auf den Staat Israel

den Arbeitsminister;

5.

„Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt;

6.

„zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

7.

„Beschäftigung"

eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

8.

„Beitragszeit"

eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;

9.

„gleichgestellte Zeit"

eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht;

10.

„Versicherungszeit"

eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit;

11.

„Geldleistung"

eine Geldleistung oder Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.

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