Artikel 1 SVA-Israel
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1975 |
Version | 001.00 |
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke | |
1. | „Gebiet" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in bezug auf den Staat Israel; das Gebiet des Staates Israel; |
2. | „Staatsangehöriger" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in bezug auf den Staat Israel einen israelischen Staatsbürger; |
3. | „Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen; |
4. | „zuständige Behörde" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, in bezug auf den Staat Israel den Arbeitsminister; |
5. | „Träger" die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt; |
6. | „zuständiger Träger" den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; |
7. | „Beschäftigung" eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; |
8. | „Beitragszeit" eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten; |
9. | „gleichgestellte Zeit" eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht; |
10. | „Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit; |
11. | „Geldleistung" eine Geldleistung oder Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen. |