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Artikel 28 SVA-Bulgarien: Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen

a)für die Zeit vor seinem Inkrafttreten,
b)in den Fällen, in denen das Abkommen vom 20. Februar 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik und die Vereinbarung vom 7. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Änderung des Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik weiter anzuwenden sind.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.

(3) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.

(4) Wird ein Antrag auf Feststellung einer Rente, auf die nur unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die Rente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

(5) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können auf Antrag neu festgestellt werden, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt.

(6) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 5 keine oder eine niedrigere Rente, als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu erbringen.

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