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Artikel 26 SVA-Bulgarien: Erstattungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaats Leistungen erbracht worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats. Die Pflicht zur Einbehaltung besteht nicht, soweit der Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsorgeträgers Kenntnis erlangt hat.

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