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Artikel 24 SVA-Bulgarien: Durchführung dieses Abkommens und Verbindungsstellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

(1) Die Regierungen oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1).

(2) Zur Durchführung dieses Abkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen eingerichtet:

in der Bundesrepublik Deutschland

für die Unfallversicherung
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt Augustin,

für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, Halle,

für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,

für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum,

für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken,

soweit die deutschen gesetzlichen Krankenversicherungsträger an der Durchführung dieses Abkommens beteiligt sind,
die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn;

in der Republik Bulgarien
das Nationale Versicherungsinstitut, Sofia.

(3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbindungsstelle für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn

a)Versicherungszeiten nach den deutschen und bulgarischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder
b)sonstige im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind oder
c)der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gewöhnlich aufhält oder
d)der Berechtigte sich als bulgarischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb der Vertragsstaaten aufhält.

Dies gilt für Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.

(4) Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse nach den deutschen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Verbindungsstellen und die in Absatz 4 genannten deutschen Träger werden ermächtigt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen. Die Bestimmung des Absatzes 1 bleibt unberührt.

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