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Artikel 20 SVA-Bulgarien: Gebühren und Legalisation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Verwaltungsgebühren einschließlich Konsulargebühren sowie die Erstattung von Auslagen für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats (Artikel 2 Absatz 1) vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats (Artikel 2 Absatz 1) vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaats keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.

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