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Artikel 19 SVA-Bulgarien: Schadensersatzansprüche des Trägers gegen Dritte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der andere Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.

(2) Hat der Träger eines Vertragsstaats nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten einen ursprünglichen Ersatzanspruch, so erkennt der andere Vertragsstaat dies an.

(3) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaats als auch einem Träger des anderen Vertragsstaats zu, so macht der Träger des einen Vertragsstaats auf Antrag des Trägers des anderen Vertragsstaats auch dessen Ersatzanspruch geltend. Der Dritte kann die Ansprüche der beiden Träger mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

(4) Soweit der Schadensersatzanspruch einer Person den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfaßt, geht auch dieser Ersatzanspruch auf den Leistungsträger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

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