Artikel 16 SVA-Bulgarien: Besonderheiten für den bulgarischen Träger
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Besteht Anspruch auf Rente nach den bulgarischen Rechtsvorschriften allein unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften (Artikel 14 Absatz 1), wird die Rente allein nach den innerstaatlichen bulgarischen Rechtsvorschriften aufgrund der nach diesen zu berücksichtigenden Versicherungszeiten berechnet. Wenn Versicherungszeiten in Bulgarien zurückgelegt sind, die keinen Rentenanspruch begründen, so wird die Rente anteilig im Verhältnis zu den gemäß den bulgarischen Rechtsvorschriften erforderlichen Versicherungszeiten berechnet.
(2) Bei Anspruch auf Invaliditätsrente wird eine Versicherungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften in bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente einer Versicherungszeit nach den bulgarischen Rechtsvorschriften gleichgestellt.