Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 15 SVA-Bulgarien: Besonderheiten für den deutschen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

(1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben.

(2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Artikel 2 Absatz 1) gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbringung im Ermessen eines Trägers liegt.

(3) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, daß bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, daß sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften der Republik Bulgarien gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Republik Bulgarien.

(4) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Artikel 14 Absatz 1) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt.

Zusatzinformationen