Artikel 12 SVA-Bulgarien: Berücksichtigung von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vor, daß bei der Bemessung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Feststellung des Leistungsanspruchs infolge eines Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften andere Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats fallenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Arbeitsunfällen stehen solche gleich, die nach anderen Vorschriften als Unfälle oder andere Entschädigungsfälle zu berücksichtigen sind.
(2) Der zur Entschädigung des eingetretenen Versicherungsfalls zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.