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Artikel 11 SVA-Bulgarien: Ausnahmen von den Bestimmungen über die Versicherungspflicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

Auf Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag anderer Personen (Artikel 9) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Versicherungspflicht abweichen unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.

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