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Artikel 10 SVA-Bulgarien: Versicherungspflicht von Beschäftigten bei Auslandsvertretungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer Auslandsvertretung dieses Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so, als wäre er dort beschäftigt.

(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an.

(3) Beschäftigt die Auslandsvertretung eines der Vertragsstaaten Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gelten, so hat die Auslandsvertretung die Verpflichtungen, die dem örtlichen Arbeitgeber gemäß den genannten Rechtsvorschriften obliegen, einzuhalten.

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