Artikel 8 SVA-Bulgarien: Versicherungspflicht von Seeleuten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Für die an Bord eines Seeschiffs, das die Flagge eines der beiden Vertragsstaaten führt, beschäftigten Personen gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats über die Versicherungspflicht.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge des anderen Vertragsstaats führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats hat und nicht Eigentümer des Schiffs ist, so gelten in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats, als wäre er in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt.