Artikel 7 SVA-Bulgarien: Versicherungspflicht bei Entsendung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.1999 |
Version | 001.00 |
Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten in bezug auf diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Der Zeitraum von 24 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufnimmt.