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Artikel 6 SVA-Bulgarien: Versicherungspflicht von Arbeitnehmern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats befindet.

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