Artikel 5 SVA-Bulgarien: Gleichstellung der Hoheitsgebiete
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.1999 |
Version | 001.00 |
Einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die von diesem Abkommen unmittelbar oder mittelbar erfaßten Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten.