Dieses Abkommen bezieht sich auf: |
1. | Staatsangehörige eines Vertragsstaats, |
2. | Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen, |
3. | Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, |
als unmittelbar erfaßte Personen; |
4. | andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten, |
als mittelbar erfaßte Personen; |
5. | Staatsangehörige eines anderen Staats als eines Vertragsstaats, soweit sie nicht zu den mittelbar erfaßten Personen gehören, |
als Drittstaatsangehörige. |