Artikel 2 SVA-Bulgarien: Sachlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. | auf die deutschen Rechtsvorschriften über die | |
a) | Unfallversicherung in bezug auf Renten oder einmalige Geldleistungen, | |
b) | Rentenversicherung, | |
c) | hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, | |
d) | Alterssicherung der Landwirte; | |
2. | auf die bulgarischen Rechtsvorschriften über | |
a) | Renten wegen Alters, | |
b) | Invaliditätsrenten wegen allgemeiner Erkrankung, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, | |
c) | Zivilinvaliditätsrenten, | |
d) | Hinterbliebenenrenten aus den oben genannten Rentenarten. |
(2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so läßt der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung dieses Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit das andere Abkommen oder das überstaatliche Recht Versicherungslastregelungen enthalten, nach denen Versicherungszeiten endgültig in die Last eines der beiden Vertragsstaaten übergegangen oder aus deren Last abgegeben worden sind.