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Artikel 1 SVA-Bulgarien: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.1999
Version001.00

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.„Hoheitsgebiet“
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Republik Bulgarien
das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien;
2.„Staatsangehöriger“
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Republik Bulgarien
einen Staatsangehörigen der Republik Bulgarien im Sinne der Verfassung der Republik Bulgarien;
3.„Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) jeweils erfaßten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen;
4.„zuständige Behörde
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
in bezug auf die Republik Bulgarien
das Nationale Versicherungsinstitut;
5.„Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) erfaßten Rechtsvorschriften obliegt;
6.„zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
7.„Beschäftigung“
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
8.„Versicherungszeiten
Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind;
9.„Geldleistung“ oder „Rente“
eine Rente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.

(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben.

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