Artikel 1 SVA-Bulgarien: Begriffsbestimmungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.1999 |
Version | 001.00 |
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. | „Hoheitsgebiet“ |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, | |
in bezug auf die Republik Bulgarien das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien; | |
2. | „Staatsangehöriger“ |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, | |
in bezug auf die Republik Bulgarien einen Staatsangehörigen der Republik Bulgarien im Sinne der Verfassung der Republik Bulgarien; | |
3. | „Rechtsvorschriften“ |
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) jeweils erfaßten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen; | |
4. | „zuständige Behörde |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, | |
in bezug auf die Republik Bulgarien das Nationale Versicherungsinstitut; | |
5. | „Träger“ |
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) erfaßten Rechtsvorschriften obliegt; | |
6. | „zuständiger Träger“ |
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; | |
7. | „Beschäftigung“ |
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; | |
8. | „Versicherungszeiten |
Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind; | |
9. | „Geldleistung“ oder „Rente“ |
eine Rente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen. |
(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben.