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Artikel 12 VV zum SVA-Brasilien: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 13 des Abkommens werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbaren Versicherungszeiten nur soweit berücksichtigt wie sie für die Berechnung der Altersrente notwendig sind.

Zusatzinformationen