Artikel 9 VV zum SVA-Brasilien: Formblätter
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Umsetzung des Abkommens verwenden die Träger die Formblätter in den Amtssprachen der beiden Vertragsstaaten.
(2) Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständigen Träger ein System der elektronischen Daten- und Dokumentenübermittlung zwischen ihnen verwenden. Vorkehrungen für eine sichere Datenübermittlung werden getroffen.