Artikel 7 VV zum SVA-Brasilien: Kostenerstattung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Sind nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens Kosten zu erstatten, stellt der Träger, der die Untersuchungen durchgeführt hat, halbjährlich die nachgewiesenen Kosten nach seinen Rechtsvorschriften fest und übersendet dem ersuchenden Träger eine Aufstellung der im Einzelfall entstandenen Kosten. Der ersuchende Träger erstattet dann innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Erstattungsantrags die Kosten.
(2) Die Zahlungen sind in der Währung des Trägers zu leisten, der die Untersuchung durchgeführt hat.