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Artikel 4 VV zum SVA-Brasilien: Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Der zuständige Träger des Vertragsstaats, bei dem ein Antrag auf Leistungen eingereicht worden ist, teilt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrages erforderlichen Angaben mit den dafür vorgesehenen Formblättern unverzüglich mit (Verfahrenseinleitung).

(2) Bestätigen die Träger der Vertragsstaaten - soweit Urkunden oder amtliche Unterlagen vorliegen - die Angaben in den Formblättern, ist ein zusätzlicher Nachweis nicht erforderlich. Insoweit entfällt die Übersendung der Urkunden und amtlicher Unterlagen.

(3) Die Träger der Vertragsstaaten teilen sich das Eingangsdatum des Antrags sowie die ihnen bekannten, für die Bearbeitung des Antrags rechtserheblichen Tatsachen mit. Sie übersenden die Aufstellung des Antragstellers über die im anderen Vertragsstaat sowie in den in Nummer 3 des Schlussprotokolls genannten Drittstaaten zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten, falls erforderlich, zusammen mit den Unterlagen über die rechtserheblichen Tatsachen in beglaubigter Kopie.

(4) Der den Antrag übersendende Träger bescheinigt die nach seinen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten im dafür vorgesehenen Formblatt. Er kennzeichnet die Art der bescheinigten Versicherungszeiten und bestätigt, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge bzw. um eine Beschäftigung in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage handelt.

(5) Zusätzliche Informationen über die verrichteten Tätigkeiten und die entsprechenden Unterlagen können, soweit notwendig, für die Bearbeitung der Leistungsanträge angefordert werden.

(6) Liegen gemäß Nummer 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen in einem Drittstaat zurückgelegte Versicherungszeiten vor, fordert jeder Träger die zur Bearbeitung benötigten Bescheinigungen beim jeweiligen ausländischen Träger an.

(7) Die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats eingeholten Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers werden dem Träger des anderen Vertragsstaats kostenlos anhand des vereinbarten Formblatts zur Verfügung gestellt.

(8) Hält der Träger des Nichtwohnortstaats eine weitere ärztliche Begutachtung für erforderlich, lässt der Träger des Wohnortstaats des Antragstellers diese auf Kosten des Trägers, der die Begutachtung fordert, durchführen und das Gutachten hierüber erstellen. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass beim Träger des Wohnortstaats ein Rentenverfahren nicht anhängig ist.

(9) Vorstehende Absätze gelten entsprechend, wenn ein Antrag auf Leistungen unmittelbar beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats gestellt wurde.

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