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Artikel 25 SVA-Brasilien: Geltungsdauer und Kündigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es bis zum 30. September eines Kalenderjahres auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

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