Artikel 22 SVA-Brasilien: Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch die zuständigen Behörden oder bei Fortbestehen der Meinungsverschiedenheiten durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beigelegt.
(2) Die Vertragsstaaten können zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu speziellen Fragen im beiderseitigen Einvernehmen Ad-hoc-Kommissionen bilden.