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Artikel 22 SVA-Brasilien: Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch die zuständigen Behörden oder bei Fortbestehen der Meinungsverschiedenheiten durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beigelegt.

(2) Die Vertragsstaaten können zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu speziellen Fragen im beiderseitigen Einvernehmen Ad-hoc-Kommissionen bilden.

Zusatzinformationen