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Artikel 20 SVA-Brasilien: Währung und Umrechnungskurse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaats an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistungen zugrunde gelegt worden ist.

(2) Hat ein Träger eines Vertragsstaats an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaats zu leisten.

(vgl. Art. 5 DV)

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