Artikel 17 SVA-Brasilien: Gleichstellung von Anträgen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger des ersten Vertragsstaats gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Die Anträge, Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe sind von der Stelle des einen Vertragsstaats, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats weiterzuleiten.
(3) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, wenn der Antrag erkennen lässt, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegt worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erworbenen Ansprüche auf Renten bei Alter aufgeschoben wird.