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Artikel 14 SVA-Brasilien: Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos; an dritte Stellen geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kommunikation werden erstattet.

(2) Die Amtshilfe umfasst auch ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Rentenversicherung sowie bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige an dritte Stellen geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kommunikation sind vom ersuchenden Träger zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

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