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Artikel 10 SVA-Brasilien: Berücksichtigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vor, dass bei der Bemessung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Feststellung des Leistungsanspruchs infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften andere Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats fallenden Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten stehen solche gleich, die nach anderen Vorschriften als Unfälle oder andere Entschädigungsfälle zu berücksichtigen sind.

(2) Der für die Entschädigung des eingetretenen Versicherungsfalls zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend der für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest.

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