Artikel 9 SVA-Brasilien: Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abkommens über die anzuwendenden Rechtsvorschriften unter der Voraussetzung vereinbaren, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ausnahmen sind gemeinsam von der abhängig beschäftigten Person und ihrem Arbeitgeber oder - sofern es sich nicht um eine abhängig beschäftigte Person handelt - durch diese Person selbst zu beantragen. Der Antrag ist in dem Vertragsstaat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen.
(vgl. Nr. 8, 11 SP sowie Art. 2 und 4 DV) |