Artikel 8 SVA-Brasilien: Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.
(2) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so, als wäre er dort beschäftigt. Das gilt nicht, wenn diese Person unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beschäftigungsstaat hat.
(3) Beschäftigt die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung eines der Vertragsstaaten Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gelten, so hat die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung die Verpflichtungen, die dem örtlichen Arbeitgeber nach den genannten Rechtsvorschriften obliegen, einzuhalten.
(vgl. Nr. 8 und 11 SP) |