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Artikel 6 SVA-Brasilien: Anzuwendende Rechtsvorschriften für Erwerbstätige

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten für eine abhängig beschäftigte Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie die Beschäftigung tatsächlich ausübt.

(2) Für Personen, die Mitglieder des fliegenden Personals eines Unternehmens sind, das für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern durchführt, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat. Hat das Unternehmen einen Geschäftssitz, eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung in beiden Vertragsstaaten, gelten für eine abhängig beschäftigte Person die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats in dessen Hoheitsgebiet sie üblicherweise die Tätigkeit aufnimmt.

(3) Für eine Person, die an Bord eines Seeschiffes, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, eine abhängige Beschäftigung ausübt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Staates. Eine gewöhnlich nicht auf See tätige Person, die eine Arbeit in den Hoheitsgewässern oder in einem Hafen eines Vertragsstaats an Bord eines in diesen Hoheitsgewässern oder in diesem Hafen befindlichen Schiffes, das unter der Flagge des anderen Vertragsstaats fährt, ausführt und nicht der Besatzung dieses Schiffes angehört, unterliegt den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für andere Personen als abhängige Beschäftigte, auf die sich die vom sachlichen Geltungsbereich im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften beziehen.

(vgl. Nr. 8 und 9 SP)

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