Dieses Abkommen bezieht sich:
a) | unmittelbar auf: |
| i. | Staatsangehörige der Vertragsstaaten, |
| ii. | Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, |
| iii. | Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen; |
b) | mittelbar auf andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer unmittelbar erfassten Person im Sinne von Buchstabe a) dieses Artikels ableiten; |
c) | auf Drittstaatsangehörige, soweit sie nicht zu den unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen gemäß Buchstaben a) und b) dieses Artikels gehören. |