Artikel 2 SVA-Brasilien: Sachlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
a) | auf die deutschen Rechtsvorschriften über die | |
i. | Rentenversicherung, | |
ii. | hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, | |
iii. | Alterssicherung der Landwirte, | |
iv. | Unfallversicherung in Bezug auf Renten und andere Geldleistungen; | |
b) | auf die brasilianischen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung in Bezug auf | |
i. | Rente, Invalidenrente, Hinterbliebenenrente und Unfallrente des Allgemeinen Sozialversicherungssystems, | |
ii. | Rente, Invalidenrente und Hinterbliebenenrente der Sondersysteme der Sozialversicherung für Bedienstete im öffentlichen Dienst. |
(2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung dieses Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung Versicherungslastregelungen enthält, nach denen Versicherungszeiten endgültig in die Last eines der beiden Vertragsstaaten übergegangen oder aus deren Last abgegeben worden sind.
(vgl. Nr. 2, 3 und 12 SP) |