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Artikel 6 VV zum SVA-Australien: Unterrichtungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

1.   Die zuständigen Träger informieren sich über die getroffenen Entscheidungen, wenn in beiden Vertragsstaaten ein Verfahren nach dem Abkommen durchgeführt wurde.

a)   Im Falle der Leistungsgewährung sind anzugeben, die Art der anerkannten Leistung, der Beginn der Leistung und soweit erforderlich, die Höhe der Leistung vom Beginn an, alle bis zur Aufnahme der laufenden Zahlung eingetretenen Änderungen und der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung.

b)   Im Falle der Ablehnung sind die Art der abgelehnten Leistung und der Grund der Ablehnung anzugeben.

c)   Soweit erforderlich sind die anrechenbaren Versicherungs­zeiten beziehungsweise die Wohnzeiten während des Arbeitslebens mitzuteilen.

2.   Soweit ein Erstattungsanspruch im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 dieser Vereinbarung angemeldet worden ist, teilt der erstattungsberechtigte Träger die Höhe seines Anspruchs innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a mit.

3.   Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander, sofern in beiden Vertragsstaaten Anspruch auf eine Leistung besteht, über alle für diese Leistung erheblichen Tatsachen. Dies gilt insbesondere für die nachstehenden Sachverhalte, soweit sie dem zuständigen Träger bekannt werden:

a)   Zuerkennung oder Wegfall einer Leistung,

b)   Änderung der Versicherungszeiten oder der Wohnzeiten während des Arbeitslebens unter Bestätigung der neuen Zeiten,

c)   Änderungen in der Rentenhöhe,

d)   Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit,

e)   Wiederheirat einer Witwe/ eines Witwers,

f)   Tod des Leistungsberechtigten,

g)   Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat,

h)   Änderung der Anschrift,

i)   Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit.

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