Artikel 13 ErgA-Australien: Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.10.2008 |
Version | 001.00 |
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ergänzungsabkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie gegebenenfalls durch eine im beiderseitigen Einvernehmen gebildete gemeinsame Adhoc-Kommission geregelt.