Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 13 ErgA-Australien: Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.2008
Version001.00

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ergänzungsabkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie gegebenenfalls durch eine im beiderseitigen Einvernehmen gebildete gemeinsame Adhoc-Kommission geregelt.

Zusatzinformationen