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Artikel 10 ErgA-Australien: Verkehrssprachen, Zustellung und Legalisation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.2008
Version001.00

(1) Die zuständigen Behörden und die Träger der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Ergänzungsabkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Schriftstücke können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Schriftstücke, insbesondere Anträge und Bescheinigungen, dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind.

(3) Schriftstücke, insbesondere Bescheinigungen, die in Anwendung dieses Ergänzungsabkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.

Zusatzinformationen