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SP zum SVA-Albanien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.07.2025

Dokumentdaten
Stand23.09.2015
Version003.00
Schlussprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Albanien
über Soziale Sicherheit


Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:

1.Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 des Abkommens:
Werden andere als die genannten Minister oder Ministerien für den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens zuständig, sind diese zuständige Behörde.
2.Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens:
Der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich aus dem tatsächlichen, rechtmäßigen und auf Dauer ausgerichteten Verweilen sowie dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse.
3.Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens:
Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gelten die besonderen Bestimmungen des Abkommens (Teil III) nicht.
4.Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
a)Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 berücksichtigen
-die deutschen Träger soweit erforderlich auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zurückgelegt worden sind und
-die Träger beider Vertragsstaaten soweit erforderlich auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem beide Vertragsstaaten ein gleichartiges Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen haben.
b)In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland gilt Artikel 2 Absatz 2 nicht, soweit das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung Versicherungslastregelungen enthält, nach denen Versicherungszeiten endgültig in die Last eines Staates übergegangen oder aus dessen Last abgegeben worden sind.
5.Zu Artikel 4 des Abkommens:
a)Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und der Verbände von Trägern sowie in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt.
b)In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bleiben Versicherungs­lastregelungen in zwischenstaatlichen Abkommen oder im überstaatlichen Recht unberührt.
c)Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nur nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berechtigt.
d)Albanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser Beitragszeiten für mindestens 60 Monate zurückgelegt haben. Dies gilt entsprechend für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und für Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Albanien. Für die übrigen vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Personen gilt Artikel 4 nicht für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
e)Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Versicherungspflicht der gewöhnlich an Bord eines Seeschiffs erwerbstätigen Personen bleiben unberührt.
6.Zu Artikel 5 des Abkommens:
a)Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Albanien erhalten eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
b)Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind sowie über Leistungen für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Versicherungszeiten, bleiben unberührt.
c)Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie über ergänzende Leistungen der Träger der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.
d)Die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, bleiben unberührt.
7.Zu den Artikeln 6, 7 und 9 des Abkommens:
a)Gelten für eine Person nach den Artikeln 6, 7 und 9 die deutschen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und ihren Arbeitgeber allein die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so Anwendung, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
b)Gelten für eine Person nach den Artikeln 6, 7 und 9 die albanischen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und ihren Arbeitgeber allein die albanischen Rechtsvorschriften über die Gesundheits-, Arbeitsunfall-, Berufskrankheits-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung so Anwendung, als ob die Erwerbstätigkeit in der Republik Albanien ausgeübt würde. In diesem Fall gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Pflegeversicherung nicht.
8.Zu Artikel 7 des Abkommens:
a)Eine Entsendung in den anderen Vertragsstaat liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
aa)die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht;
bb)die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat.
b)Der Zeitraum von 24 Monaten beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens bereits entsandt sind, mit diesem Tag.
c)Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus, wenn er dort üblicherweise 25 Prozent des Umsatzes erzielt oder 25 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigt.
d)Erfolgt die erneute Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber, setzt die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 voraus, dass der Arbeitnehmer bei dem anderen Arbeitgeber unmittelbar vor der Entsendung mindestens zwei Monate im Entsendestaat beschäftigt war.
9.Zu Artikel 9 des Abkommens:
Eine Ausnahmevereinbarung kann insbesondere für einen Arbeitnehmer geschlossen werden, der bei einer im anderen Vertragsstaat ansässigen, rechtlich selbstständigen Beteiligungsgesellschaft seines Arbeitgebers im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorübergehend mehr als zwei Monate im Kalenderjahr eingesetzt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft Arbeitsentgelt bezieht.
10.Zu Artikel 23 des Abkommens:
Wird ein Antrag auf eine Rente, auf die nur unter Anwendung des Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von 12 Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die Rente
a)nach den deutschen Rechtsvorschriften mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Abkommens;
b)nach den albanischen Rechtsvorschriften mit dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Abkommens.

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