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Artikel 98 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der deutsche, der französische und der niederländische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich. Sie werden im Archiv des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.

(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung beglaubigte Abschriften.

(3) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts übermittelt auch jedem in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staat, Luxemburg und der Zentralkommission selbst beglaubigte Abschriften.

(4) Das Internationale Arbeitsamt fertigt eine amtliche Übersetzung in englischer Sprache an und übermittelt sie den beteiligten Staaten.

(5) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung jede Ratifikation, jede Annahme, jeden Beitritt und jede Kündigung mit, die ihm notifiziert worden ist.

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