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Artikel 96 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Die Anwendung dieses Übereinkommens wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Die Vertragsparteien oder, wenn es ihr Verfassungsrecht zuläßt, ihre zuständigen Behörden treffen die weiteren zur Anwendung dieses Übereinkommenserforderlichen Vorkehrungen.

Zusatzinformationen