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Artikel 95 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Nach diesem Übereinkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.

(2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden durch die Kündigung nicht zum Erlöschen gebracht; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder mangels einer solchen durch die für den beteiligten Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.

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