Artikel 95 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Nach diesem Übereinkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
(2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden durch die Kündigung nicht zum Erlöschen gebracht; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder mangels einer solchen durch die für den beteiligten Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.