Artikel 94 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, das Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gerichtete Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.