Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 94 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

Dieses Übereinkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, das Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gerichtete Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.

Zusatzinformationen