Artikel 91 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Ratifikations- oder Annahmeurkunde der Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom 13. Februar1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer hinterlegt worden ist.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.