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Artikel 91 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Ratifikations- oder Annahmeurkunde der Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom 13. Februar1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer hinterlegt worden ist.

(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.

Zusatzinformationen