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Artikel 90 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten und für Luxemburg zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.

Zusatzinformationen