Artikel 90 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten und für Luxemburg zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.