Artikel 88 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 bezeichneten Anhänge sowie die Änderungen der Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Notifikation eine Vertragspartei oder ein Unterzeichnerstaat durch Notifikation an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts Einspruch dagegen erhoben hat.
(3) Wird ein Einspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit der Zentralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die beteiligten Vertragsparteien eine Empfehlung richtet. Kommen die beteiligten Vertragsparteien der Empfehlung der Zentralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit nach dem in Artikel 86 Absätze 2 bis 4 vorgesehenen Verfahren entschieden.
Titel VI*Verwerfen*
Übergangs- und Schlussbestimmungen*Verwerfen*